Allgemeine Fragen

Was ist die Unverfallbarkeit und welche Fristen sind zu beachten?

Die Unverfallbarkeit beschreibt den Umstand einer betrieblichen Altersversorgung in der Anwartschaftsphase, sofern das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vorzeitig, also vor Eintritt des zugesagten Versorgungsfalles (Eintritt in den Ruhestand, Invalidität und/oder Tod), beendet wird. Die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft führt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft, bis der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt mit Eintritt des Versorgungsfalls entsteht. Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. bleiben dem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) somit unwiderruflich erhalten, sobald diese unverfallbar geworden sind. In § 1b Absatz 1 und…

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Grundlagen der Unterstützungskasse

Keine Zuschussverpflichtung des Arbeitgebers bei einer Unterstützungskasse

Mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde der Absatz 1a in § 1a BetrAVG eingefügt. Dieser neue § 1a Absatz 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) verpflichtet Arbeitgeber künftig zu einem Zuschuss zur Entgeltumwandlung von bis zu 15% auf den umgewandelten Betrag. Diese Zuschussverpflichtung hat der Gesetzgeber bei Entgeltumwandlungen über die Unterstützungskasse ausgeschlossen.

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Allgemeine Fragen Grundlagen der Unterstützungskasse

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung in der Unterstützungskasse

Nach § 1a BetrAVG hat der in der Rentenversicherung pflichtversicherte Mitarbeiter einen Anspruch auf Durchführung einer Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist auf 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Als Durchführungsweg kann die Unterstützungskasse zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart werden. Sofern der Mitarbeiter in der Vergangenheit keine Entgeltumwandlung vorgenommen hat und für die Zukunft vereinbaren möchte, kann er neben dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse auch den Weg der Direktversicherung für sich persönlich auswählen. Sofern der Mitarbeiter eine Entgeltumwandlung über die Unterstützungskasse vereinbart, besitzt er das Wahlrecht nicht mehr.

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Allgemeine Fragen

Was sind künftige Entgeltforderungen (Entgeltumwandlung)?

Gegenstand einer Entgeltumwandlung ist derjenige Entgeltanspruch, der erst noch entsteht, für den aber mit einer hinreichend konkreten Regelung im Arbeitsverhältnis schon jetzt eine hinreichende Anspruchsgrundlage besteht. Aus dem Tatbestandsmerkmal „Anspruch” folgt, dass die rechtliche Grundlage für das umzuwandelnde Entgelt im Zeitpunkt der Umwandlungsvereinbarung bereits bestehen muss.

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