Der Durchführungsweg

2.) Fehlender Rechtsanspruch

Mit der Reform des Körperschaftsteuergesetzes im Jahr 1934 und der Forderung einer eigenen Rechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen gründeten die zusagenden Unternehmen außerbetriebliche rechtsfähige Einrichtungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und gliederten ihre betriebsinternen Versorgungsfonds in den Versorgungseinrichtungen aus. Diese rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen wurden der Versicherungsaufsicht im Sinne des „Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmen“ unterworfen, sofern sie auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren (Begriff der Pensionskasse). Damit die Versorgungseinrichtungen weiterhin frei in ihrer Kapitalanlageentscheidung bleiben konnten, wurde der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Versorgungsleistungen eingeführt (Unterstützungskassen). Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1…

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Grundlagen der Unterstützungskasse

Definition der Unterstützungskasse

Das Betriebsrentengesetz (kurz BetrAVG) sieht insgesamt fünf Durchführungswege vor. Neben der Unterstützungskasse gibt es die unmittelbare Versorgungszusage (Pensions-/Direktzusage), die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. Die Unterstützungskasse wird im BetrAVG (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) als eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung definiert, die betriebliche Altersversorgung durchführt und dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Die wesentlichen Merkmale der Unterstützungskasse sind demnach: die Rechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtung, der fehlende Rechtsanspruch und der Versorgungszweck.

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