Insolvenzsicherung

Bis zu welcher Höhe der Versorgung greift der Insolvenzschutz?


Der Gesetzgeber bietet einen maximalen Insolvenzschutz.

Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den PSVaG beträgt im Monat bis zum Dreifachen der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Altersrente maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV.

Zugesagte einmalige Kapitalleistungen sind nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG in einen Anspruch auf eine fiktive monatlich laufende Leistungen umzurechnen. Hierbei werden 10% der einmaligen Kapitalleistung als eine fiktive Altersrente angesetzt. Die Höchstgrenzen der Kapitalleistung entspricht somit dem 120-fachen der Höchstgrenzen der monatlichen Altersrente.

Bis zu folgenden Höchstgrenzen sind Anwartschaften und bereits laufende Altersleistungen aktuell gesichert:

 Werte 2019WestZOstZ
ZAltersrenten (monatlich) 9.345 EURZ8.610 EURZ
ZKapitalleistungen 1.121.400 EURZ1.033.200 EURZ

z

Dieser maximale Insolvenzschutz gilt für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen wie für Versorgungszusagen aus Entgeltumwandlungen. Siehe Merkblatt 300/M13 des PSVaG – Grenzen der Leistungen der Insolvenzsicherung.

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