Insolvenzsicherung

Warum gibt es die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht?

Der Gesetzgeber hat mit Einführung des Betriebsrentengesetzes die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgungen gesetzlich vorgeschrieben, damit die Ansprüche der Versorgungsempfänger (Rentner) und die Anwartschaften der Arbeitnehmer (Anwärter) nicht untergehen, sofern das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) zahlungsunfähig werden und ihm nicht mehr möglich sein sollte, die Versorgungen zu bedienen. Ziel des Gesetzgebers ist es seither, die Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Arbeitgebers abzukoppeln. Die Insolvenz des Arbeitgebers führt somit nicht zum Verlust der Versorgung.              

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Allgemeine Fragen

Wer wird als Trägerunternehmen bezeichnet?

Im Eingangssatz des § 4d EStG wird die steuerrechtliche Definition des Begriffs vorgenommen, dass als Trägerunternehmen das Unternehmen bezeichnet wird, welches mit Zuwendungen die Unterstützungskasse finanziert. In der Regel wird dies der Arbeitgeber sein, welcher seinen Arbeitnehmern eine Zusage über betriebliche Versorgungsanwartschaften erteilt hat, über den externen Versorgungsträger der Unterstützungskasse durchführt und diese mit Mitteln (Zuwendungen) ausstattet.

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