Grundlagen der Unterstützungskasse

Bewertung der Versorgungsverpflichtungen

Der Durchführungsweg der Unterstützungskasse ist neben der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einer der vier mittelbaren Durchführungswege (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 1b Absatz 4 BetrAVG). Das Trägerunternehmen hat, im Gegensatz zur unmittelbaren Versorgungszusage (Pensions-/Direktzusage) einen externen Versorgungsträger zur Durchführung der Altersversorgung eingeschaltet und sich verpflichtet, dem externen Versorgungsträger die zur Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen erforderlichen Finanzierungsmitteln zuzuwenden. Demnach sind Versorgungen aus Unterstützungskassen mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen. Der Arbeitgeber (das Trägerunternehmen) steht für die Erfüllungen der Leistungen aus mittelbaren Versorgungsverpflichtungen ein (§ 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG).…

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Der Durchführungsweg

2.) Fehlender Rechtsanspruch

Mit der Reform des Körperschaftsteuergesetzes im Jahr 1934 und der Forderung einer eigenen Rechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen gründeten die zusagenden Unternehmen außerbetriebliche rechtsfähige Einrichtungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und gliederten ihre betriebsinternen Versorgungsfonds in den Versorgungseinrichtungen aus. Diese rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen wurden der Versicherungsaufsicht im Sinne des „Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmen“ unterworfen, sofern sie auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren (Begriff der Pensionskasse). Damit die Versorgungseinrichtungen weiterhin frei in ihrer Kapitalanlageentscheidung bleiben konnten, wurde der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Versorgungsleistungen eingeführt (Unterstützungskassen). Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1…

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