SMARTpension®

Gibt es für das Trägerunternehmen eine Nachschussverpflichtung?


Ja, es gibt im Konzept SMARTpension® eine mögliche Nachschussverpflichtung. Aufgrund der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit von SMARTpension® fällt diese Verpflichtung im Verhältnis anderweitiger Absicherungen jedoch kaum ins Gewicht.

Sämtliche Versorgungen sind auf ein Lebensendalter von 93,73 Jahren und einem Rechnungszinssatz von 2,5% ab der Rentenphase kalkuliert. Sofern der versorgungsberechtigte Mitarbeiter über dieses Lebensendalter hinaus leben oder das Versorgungswerk weniger Kapitalanlagerendite als 2,5% pro Jahr erwirtschaften sollte, wird das eingebrachte Versorgungsvermögen nicht ausreichen.

In solchen Fällen kann das Trägerunternehmen die Zahlungen an den Rentner selbst erbringen oder dem Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. die zu erbringenden Versorgungsleistungen erstatten.

Aufgrund dieser Tatsache, weist das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. bei der Aufnahme des Trägerunternehmens auf diesen besonderen Umstand an mehreren Stellen hin:

ZZZZZ

Mitgliedsvertrag

Der Mitgliedsvertrag geht an zwei Stellen auf diesen Umstand ein:

  1. Ziffer 2, Absatz 5 (Thema: Finanzierung)
    Alle Versorgungsleistungen der Versorgungseinrichtung für die versorgungsberechtigten Mitarbeiter des Trägerunternehmens sind begrenzt auf das Teilvermögen des jeweiligen Trägerunternehmens. Dem Trägerunternehmen ist bekannt, dass es für die durch die Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen unmittelbar haftet, wenn diese von der Versorgungseinrichtung aus dem Teilvermögen – insbesondere wegen unzureichender finanzieller Zuwendungen – nicht erbracht werden können. Die Versorgungseinrichtung wird bei nicht ausreichender Dotierung durch das Trägerunternehmen die Leistungen an die Versorgungsempfänger insoweit kürzen oder einstellen.

    ZZZZZ

  2. Ziffer 5, Absatz 5 (Thema: Pflichten des Trägerunternehmens)
    Das Trägerunternehmen gibt gegenüber seinen Versorgungsberechtigten eine Erklärung ab, wonach die Versorgungsberechtigten, sofern die Versorgungseinrichtung die Versorgungsleistungen einstellt oder kürzt, die Versorgungsberechtigten nicht an die Versorgungseinrichtung verwiesen werden können und kein Versorgungsberechtigter Leistungen aus Vermögen oder Vermögensteilen erhalten kann, die einem anderen Trägerunternehmen der Versorgungseinrichtung zuzurechnen sind.

ZZZZZ

Leistungsplan

Der Leistungsplan weist gleichfalls an zwei Stellen auf die Begrenzung hin:

  1. Ziffer 5, Absatz 2
    Die Versorgungseinrichtung wird satzungsbedingt ihre Versorgungsleistungen kürzen bzw. einstellen, sofern das Trägerunternehmen der  Versorgungseinrichtung die zur Erfüllung des Leistungsplans erforderlichen Finanzierungsmittel nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stellt (§ 15 der Satzung).

    ZZZZZ

  2. Ziffer 5, Absatz 3
    Sofern der Leistungsempfänger bei Kürzung bzw. Einstellung der Versorgungsleistungen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen haben sollte, richtet sich der Anspruch gemäß Betriebsrentengesetz gegen das Trägerunternehmen.

ZZZZZ

Satzung

Die Satzung, als das wesentlichste Dokument der Mitgliedschaft, geht sehr ausführlich auf die Thematik ein:

  1. § 13, Absatz 5
    Der Verein erbringt die Versorgungsleistung an Leistungsempfänger eines jeden Trägerunternehmens nur soweit und solange, wie diese aus dem auf dieses Trägerunternehmen entfallenden Teilvermögen des Vereins zu finanzieren sind.

    ZZZZZ

  2. § 13, Absatz 6
    Sofern der Leistungsempfänger bei Kürzung bzw. Einstellung der Versorgungsleistungen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen haben sollte, richtet sich der Anspruch gemäß Betriebsrentengesetz gegen das Trägerunternehmen.”ZZZZZ
  3. § 15, Absätze 1 bis 3
    (1) Werden dem Verein von einem Trägerunternehmen die für die Leistungsempfänger erforderlichen Mittel nicht bzw. nicht in ausreichender Höhe oder nicht mehr zur Verfügung gestellt, so wird der Verein – wenn das dem Trägerunternehmen zugeordnete Vermögen nicht ausreicht – die Leistungen nach § 13 an die Leistungsempfänger kürzen bzw. einstellen.(2) Soweit der Leistungsempfänger nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung – entgegen § 14 dieser Satzung – Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen haben sollte, bleibt für den Fall der Kürzung bzw. Einstellung der Versorgungsleistungen nach Absatz 1 das jeweilige Trägerunternehmen insoweit alleiniger Versorgungschuldner.(3) Jedes Trägerunternehmen gibt gegenüber seinen Leistungsempfängern und dem Verein eine unwiderrufliche Erklärung ab, wonach die Leistungsempfänger des Vereins nach einer Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen nicht an den Verein verwiesen werden können und kein Leistungsempfänger Leistungen aus Vermögen oder Vermögensteilen erhalten kann, die einem anderen Trägerunternehmen des Vereins zuzurechnen sind.

Related posts