Allgemeine Fragen Die Unterstützungskasse als Durchführungsweg

Was ist eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG) und damit eine Personengesellschaft. Die KG wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, wobei der eine Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt und der andere Gesellschafter (Kommanditist) ausschließlich nur in Höhe seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage haftet. Der Komplementär-Gesellschafter vertritt die Gesellschaft nach außen, was dem Kommandistist-Gesellschaft nicht möglich ist. Bei einer GmbH & Co. KG tritt die Besonderheit auf, dass deren persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH (juristische Person) ist. Da die GmbH in ihrer…

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Die Unterstützungskasse als Durchführungsweg Unterstützungskasse

Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG eine betriebliche Versorgungszusage erhalten?

Ja, der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG kann eine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgungsleistungen steuerlich ergbniswirksam unter folgenden Bedingungen erhalten: Der GGF ist ausschließlich an der GmbH, als Komplementärin der GmbH & Co. KG, und nicht an der KG, Kommandistin der GmbH & Co. KG, beteiligt. Sofern der GGF, entgegen Ziffer 1, auch an der KG beteiligt sein sollte, übt die GmbH eine nicht unwesentliche eigenständige gewerbliche Tätigkeit aus. Also die GmbH besitzt nicht nur die Aufgabe, als Komplementärin der GmbH & Co. KG…

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Der Durchführungsweg

2.) Fehlender Rechtsanspruch

Mit der Reform des Körperschaftsteuergesetzes im Jahr 1934 und der Forderung einer eigenen Rechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen gründeten die zusagenden Unternehmen außerbetriebliche rechtsfähige Einrichtungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und gliederten ihre betriebsinternen Versorgungsfonds in den Versorgungseinrichtungen aus. Diese rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen wurden der Versicherungsaufsicht im Sinne des „Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmen“ unterworfen, sofern sie auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren (Begriff der Pensionskasse). Damit die Versorgungseinrichtungen weiterhin frei in ihrer Kapitalanlageentscheidung bleiben konnten, wurde der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Versorgungsleistungen eingeführt (Unterstützungskassen). Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1…

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Der Durchführungsweg

1.) Rechtsfähige Versorgungseinrichtung

Die Rechtsform der Unterstützungskasse ist frei wählbar, wobei in der Regel eine der drei erstgenannten Rechtsformen gewählt wird: der eingetragene Verein (kurz: e.V.), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH), die Stiftung sowie die Aktiengesellschaft (kurz: AG). Überwiegend sind Unterstützungskassen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründet. Das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft erfüllt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung als eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln (Veröffentlichung im gemeinsamen Registerportal der Länder online einsehbar).

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