Steuerfreiheit der Unterstützungskasse

Soziale Einrichtung


Die Unterstützungskasse ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie eine „soziale Einrichtung“ im steuerlichen Sinne ist. Im § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG heißt es:

wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.“

Die Kriterien zur Beurteilung der sozialen Einrichtung sind in §§ 1 bis 3 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) festgelegt. Dies bedeutet, dass die Kasse folgende Voraussetzungen zu erfüllen hat:

  • Beschränkung der Unternehmer als Leistungsempfänger,
  • Beschränkung der Leistungshöhe,
  • Vermögensverwendung bei Auflösung der Kasse,
  • Keine Zuschussverpflichtung der Leistungsempfänger,
  • Mitwirkungsrecht der Leistungsempfänger.

z

Die Voraussetzungen werden folgend erläutert.


Beschränkung der Unternehmer als Leistungsempfänger nach § 1 KStDV

50/50-Regelung
Die Leistungsempfänger dürfen sich nicht in der Mehrzahl aus den Eigentümern bzw. Gesellschaftern des Trägerunternehmens oder ihren Angehörigen zusammensetzen. Im Gegensatz zum Begriff Leistungsempfänger in § 4d EStG gilt hier im Sinne des § 5 KStG auch der Leistungsanwärter zum Leistungsempfänger. Zu jeder Zeit müssen sich mindestens genau die Hälfte aller Leistungsanwärter und Leistungsempfänger aus Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personen und deren Angehörigen zusammensetzen, wobei unter „Angehörigen“ in diesem  Zusammenhang alle Personen, die in § 15 Abgabenordnung (AO) genannt werden, zu verstehen sind.


Beschränkung der Leistungshöhe nach § 2 in Verbindung mit § 3 KStDV

Die Leistungen der Unterstützungskasse, laufende Altersleistungen sowie mögliches Sterbegeld, dürfen bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen, andernfalls gilt die Kasse nicht mehr als eine soziale Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG und wird voll körperschaftsteuerpflichtig.

Es ist wichtig zu beachten, dass die KStDV von „erreichte Rechtsansprüche“ spricht, so dass die bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Kasse erdienten Anwartschaften oder tatsächlich laufenden Leistungen maßgeblich sind, nicht die bis zum Pensionsalter möglichen erreichbaren Anwartschaften. Die Körperschaftsteuer-Richtlinie 2015 (KStR2015) stellt dies unter Richtlinie 5.5 Abs. 1 klar.

Dabei werden die Leistungshöhen schrittweise erweitert:

  1. Die KStDV weisen in § 2 Abs. 1 zunächst eine Leistungshöhe aus, die für alle Leistungsempfänger grundsätzlich gilt.
  2. Im ersten Satz des Absatzes 2 heißt es dann, dass an maximal 12% aller Leistungsempfänger die dort aufgeführten erhöhten Leistungsgrenzen, in Ausnahme des Sterbegeldes, geleistet werden dürfen. Folglich ist die Leistungsstufe nach Ziffer 1 für 88% aller Leistungsempfänger maßgeblich.
  3. Im zweiten Satz des Absatzes 2 wird geregelt, dass für 4% der Leistungsempfänger aus der Gruppe gemäß  Ziffer 2 eine uneingeschränkte Leistungshöhe gilt. Folglich gilt, dass wenn 4% der Leistungsempfänger eine uneingeschränkte Leistung erhalten, für 8% der Leistungsempfänger noch die erhöhten Leistungsgrenzen wirken.

Die folgende Tabelle gibt die maximalen Leistungshöhen wieder, wobei das Sterbegeld bei der Auszahlung maximal 7.669 EUR betragen darf.

88%8%      4%
 Altersrente25.769 EUR38.654 EURunbegrenztZ
 Witwenrente 17.179 EUR 25.769 EURunbegrenztZ
 Waisenrente10.308 EUR 15.461 EURunbegrenztZ
 Halbwaisenrente5.154 EUR7.731 EURunbegrenztZ
 Sterbegeld7.669 EUR 7.669 EUR 7.669 EURZ

 

Gemäß R 5.5 Abs. 3 KStR2015 kann eine Unterstützungskasse anstelle einer laufenden Rente auch eine Kapitalabfindung zahlen. Voraussetzung ist, dass die zu kapitalisierende Rente sich in den Grenzen der Höchstbeträge der §§ 2 und 3 KStDV hält und der Leistungsempfänger durch die Kapitalisierung nicht mehr erhält, als er insgesamt erhalten würde, wenn die laufende Rente gezahlt würde. Als Zinssatz der Kapitalisierung kommen ein Zinssatz von 5,5 % und die steuerlich anerkannten Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.


Beschränkung der Verwendung bei Auflösung nach § 2 KStDV

Bei Auflösung der Kasse darf das Vermögen der Kasse satzungsgemäß nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen (§ 15 AO) zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.


Keine Zuschussverpflichtung der Leistungsempfänger

Die Leistungsempfänger, also die versorgungsberechtigten Anwärter und die Rentenbezieher, dürfen weder zu laufenden Beiträgen noch zu sonstigen Zuschüssen an die Kasse verpflichtet werden.

Entgeltumwandlungen der Arbeitnehmer fallen nicht unter diese Regelung.


Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmervertreter (Beirat)

Gemäß § 3 Nr. 2 KStDV muss den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretern das satzungsgemäße Recht zustehen, an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse von ihrem Trägerunternehmen zugewendet werden oder sonst zu fließen, beratend mitzuwirken. Die beratende Mitwirkung erstreckt sich also auch auf die Erträge des Vermögens. Das Mitwirkungsrecht muss in der Satzung verankert sein; es darf nicht eingeschränkt sein.