Glossar zur Unterstützungskasse

Anhang

Der Anhang im Jahresabschluss

Nach §§ 242 ff. HGB sind alle Kaufleute mit Ausnahme von Einzelkaufleuten, die die in § 241a HGB genannten Grenzen nicht überschreiten, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses zum Schluss des Geschäftsjahres verpflichtet. Nach § 242 Abs. 3 HGB bilden die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss.

Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) haben den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang und einen Lagebericht zu erweitern. Der Lagebericht wird jedoch nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gefordert, wobei §§ 267, 267a HGB die Größenklassen definieren.

Der Anhang enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und liefert somit Erläuterungen zum reinen Zahlenwerk der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Unter anderem enthält der Anhang allgemeine Erläuterungen zum Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Angaben der in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; Einzelangaben wie den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren; Erläuterungen von Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Rückstellungen” nicht gesondert ausgewiesen werden. Die wesentlichen Pflichtangaben sind in den §§ 284, 285 HGB aufgeführt.

Inhalte des Jahresabschlusses

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