Allgemeine Fragen Glossar zur Unterstützungskasse

Anpassungsprüfungspflicht

Sinn und Zweck der Regelung Mit § 16 BetrAVG soll der Problematik einer Entwertung der laufenden Leistungen (nur Renten, nicht Kapital) der betrieblichen Altersversorgung durch den Anstieg der Verbraucherpreise entgegengewirkt werden. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufenden Leistungen anzupassen sind. . Höhe der Anpassung Dabei soll der Arbeitgeber bei der Prüfung die Belange der Rentner und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen. Die Anpassung gemäß der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers wird anhand der Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens auf Basis der handelsbilanziellen…

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Glossar zur Unterstützungskasse

unmittelbare Versorgungszusage

Eine unmittelbare Altersversorgungsverpflichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitgeber durch die Erteilung der Versorgungszusage verpflichtet, bei Eintritt des Versorgungsfalls die Leistung gegenüber dem Versorgungsberechtigten selbst zu erbringen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Ausfinanzierung der Verpflichtung Vermögenswerte, wie z.B. eine Rückdeckungsversicherung, angeschafft hat. Die unmittelbare Versorgungszusage wird auch Pensionszusage bzw. Direktzusage genannt.

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Glossar zur Unterstützungskasse

Anhang

Der Anhang im Jahresabschluss Nach §§ 242 ff. HGB sind alle Kaufleute mit Ausnahme von Einzelkaufleuten, die die in § 241a HGB genannten Grenzen nicht überschreiten, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses zum Schluss des Geschäftsjahres verpflichtet. Nach § 242 Abs. 3 HGB bilden die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) haben den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang und einen Lagebericht zu erweitern. Der Lagebericht wird jedoch nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gefordert, wobei §§ 267, 267a HGB die…

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Glossar zur Unterstützungskasse

Kassenvermögen, zulässiges

Das zulässige Kassenvermögen ist aus der steuerrechtlichen Vorschrift heraus eine fiktive „Soll-Größe“. Das zulässige Kassenvermögen dient in der Gegenüberstellung zum tatsächlichen Kassenvermögen als Obergrenze, bis zu welchem die Unterstützungskasse steuerrechtlich nicht als überdotiert gilt und abzugsfähige Zuwendungen tatsächlich auch als Betriebsausgaben gelten.

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