Steuerfreiheit der Unterstützungskasse

Soziale Einrichtung

Die Unterstützungskasse ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie eine „soziale Einrichtung“ im steuerlichen Sinne ist. Im § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG heißt es: „wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.“ Die Kriterien zur Beurteilung der sozialen Einrichtung sind in §§ 1 bis 3 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) festgelegt. Dies bedeutet, dass die Kasse folgende Voraussetzungen zu erfüllen hat: Beschränkung der Unternehmer als Leistungsempfänger, Beschränkung der Leistungshöhe, Vermögensverwendung bei Auflösung der Kasse, Keine Zuschussverpflichtung…

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Grundlagen der Unterstützungskasse

Erscheinungsformen

Die Erscheinungsform der Unterstützungskasse richtet sich nach der Anzahl der Trägerunternehmen, welche die Unterstützungskasse tragen. Firmen- bzw. Einzel-Unterstützungskasse Bei dieser Erscheinungsform ist die Trägerschaft auf ein Unternehmen und dessen Mitarbeiter satzungsbedingt beschränkt. Konzern-Unterstützungskasse Die Unterstützungskasse wird von zu einem Konzern verbundene Unternehmen eingerichtet und getragen. Versorgungsberechtigt sind die Mitarbeiter dieser verbundenen Unternehmen. Gruppen-Unterstützungskasse Sofern die Unterstützungskasse von mehreren voneinander wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen getragen wird, wird von einer Gruppen-Unterstützungskasse gesprochen. Das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. ist eine überbetriebliche Gruppen-Unterstützungskasse, die jedem Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung steht.…

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