Der Durchführungsweg

2.) Fehlender Rechtsanspruch

Mit der Reform des Körperschaftsteuergesetzes im Jahr 1934 und der Forderung einer eigenen Rechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen gründeten die zusagenden Unternehmen außerbetriebliche rechtsfähige Einrichtungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und gliederten ihre betriebsinternen Versorgungsfonds in den Versorgungseinrichtungen aus. Diese rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen wurden der Versicherungsaufsicht im Sinne des „Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmen“ unterworfen, sofern sie auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren (Begriff der Pensionskasse). Damit die Versorgungseinrichtungen weiterhin frei in ihrer Kapitalanlageentscheidung bleiben konnten, wurde der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Versorgungsleistungen eingeführt (Unterstützungskassen). Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1…

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Der Durchführungsweg

1.) Rechtsfähige Versorgungseinrichtung

Die Rechtsform der Unterstützungskasse ist frei wählbar, wobei in der Regel eine der drei erstgenannten Rechtsformen gewählt wird: der eingetragene Verein (kurz: e.V.), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH), die Stiftung sowie die Aktiengesellschaft (kurz: AG). Überwiegend sind Unterstützungskassen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründet. Das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft erfüllt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung als eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln (Veröffentlichung im gemeinsamen Registerportal der Länder online einsehbar).

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