Allgemeine Fragen Grundlagen der Unterstützungskasse

Mitwirkungs- bzw. Informationsrecht der Versorgungsberechtigten

Die Unterstützungskasse besitzt das Privileg der Steuerfreiheit auf ihre Kapitalerträge. Damit dieses Steuerprivileg gewährt wird bzw. erhalten bleibt, muss unter anderem das Mitwirkungsrecht erfüllt sein. Nach § 3 Nr. 2 KStDV muss den Leistungsempfängern (gemeint sind hier die Anwärter und die Rentner) oder den Arbeitnehmervertretern das satzungsgemäße Recht zustehen, an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zugewendet werden oder sonst zu fließen, beratend mitzuwirken. Die beratende Mitwirkung erstreckt sich also auch auf die Erträge des Vermögens. Das Mitwirkungsrecht muss in der Satzung verankert sein; es darf nicht eingeschränkt sein. Die…

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Grundlagen der Unterstützungskasse

Keine Zuschussverpflichtung des Arbeitgebers bei einer Unterstützungskasse

Mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde der Absatz 1a in § 1a BetrAVG eingefügt. Dieser neue § 1a Absatz 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) verpflichtet Arbeitgeber künftig zu einem Zuschuss zur Entgeltumwandlung von bis zu 15% auf den umgewandelten Betrag. Diese Zuschussverpflichtung hat der Gesetzgeber bei Entgeltumwandlungen über die Unterstützungskasse ausgeschlossen.

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Allgemeine Fragen Grundlagen der Unterstützungskasse

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung in der Unterstützungskasse

Nach § 1a BetrAVG hat der in der Rentenversicherung pflichtversicherte Mitarbeiter einen Anspruch auf Durchführung einer Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist auf 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Als Durchführungsweg kann die Unterstützungskasse zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart werden. Sofern der Mitarbeiter in der Vergangenheit keine Entgeltumwandlung vorgenommen hat und für die Zukunft vereinbaren möchte, kann er neben dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse auch den Weg der Direktversicherung für sich persönlich auswählen. Sofern der Mitarbeiter eine Entgeltumwandlung über die Unterstützungskasse vereinbart, besitzt er das Wahlrecht nicht mehr.

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Bewertung der Versorgungsverpflichtungen

Der Durchführungsweg der Unterstützungskasse ist neben der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einer der vier mittelbaren Durchführungswege (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 1b Absatz 4 BetrAVG). Das Trägerunternehmen hat, im Gegensatz zur unmittelbaren Versorgungszusage (Pensions-/Direktzusage) einen externen Versorgungsträger zur Durchführung der Altersversorgung eingeschaltet und sich verpflichtet, dem externen Versorgungsträger die zur Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen erforderlichen Finanzierungsmitteln zuzuwenden. Demnach sind Versorgungen aus Unterstützungskassen mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen. Der Arbeitgeber (das Trägerunternehmen) steht für die Erfüllungen der Leistungen aus mittelbaren Versorgungsverpflichtungen ein (§ 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG).…

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Liquidation des Trägerunternehmens

Die Liquidation des Unternehmens ist generell, unabhängig des Durchführungsweges, möglich, sofern das Unternehmen seine Versorgungsverpflichtungen erfüllt hat, wie zum Beispiel durch mögliche Abfindungen. Darüber hinaus kann das Unternehmen liquidiert werden, wenn den Versorgungsberechtigten ausreichend Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden (siehe hierzu § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bei Auflösung der Gesellschaft). Die Zuführung von Sicherheiten kann mit Hilfe von § 4 Abs. 3 BetrAVG (mit Einführung durch das Alterseinkünftegesetz 2005) durch die Übertragung auf eine Direktversicherung oder Pensionskasse erfolgen. Mit der ausreichenden Dotierung der Direktversicherung oder Pensionskasse infolge der Übertragung…

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Grundsatz der Segmentierung

Der Grundsatz der Segmentierung kommt zur Anwendung, sofern eine Unterstützungskasse in der Erscheinungsform einer Konzern- oder Gruppen-Unterstützungskasse auftritt, demnach Beziehungen zu mehreren Trägerunternehmen unterhält. Der Grundsatz der Segmentierung gilt nur für die einkommensteuerrechtliche Behandlung nach § 4d EStG für den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse. Bei der Berechnung der maximal möglichen Zuwendungen des jeweiligen Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse wird die Konzern- bzw. Gruppen-Unterstützungskasse wie eine Einzelkasse behandelt.                   Die segmentorientierte Betrachtung führt dazu, dass nur die Vermögensverhältnisse des jeweiligen…

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Beziehungen zwischen den Beteiligten

Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über den mittelbaren Durchführungsweg der Unterstützungskasse ist diese als externer Versorgungsträger eingeschaltet. Es entsteht eine Dreiecksbeziehung zwischen Trägerunternehmen (Arbeitgeber), versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und Unterstützungskasse. Arbeitnehmer und Trägerunternehmen (sog. Valutaverhältnis) Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Versorgungszusage im Rahmen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses. Dieses Verhältnis ist die Grundlage der gesamten Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und begründet somit die Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Trägerunternehmen und Unterstützungskasse (Auftrags- und Deckungsverhältnis) Zwischen dem Arbeitgeber als Trägerunternehmen und der…

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Erscheinungsformen

Die Erscheinungsform der Unterstützungskasse richtet sich nach der Anzahl der Trägerunternehmen, welche die Unterstützungskasse tragen. Firmen- bzw. Einzel-Unterstützungskasse Bei dieser Erscheinungsform ist die Trägerschaft auf ein Unternehmen und dessen Mitarbeiter satzungsbedingt beschränkt. Konzern-Unterstützungskasse Die Unterstützungskasse wird von zu einem Konzern verbundene Unternehmen eingerichtet und getragen. Versorgungsberechtigt sind die Mitarbeiter dieser verbundenen Unternehmen. Gruppen-Unterstützungskasse Sofern die Unterstützungskasse von mehreren voneinander wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen getragen wird, wird von einer Gruppen-Unterstützungskasse gesprochen. Das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. ist eine überbetriebliche Gruppen-Unterstützungskasse, die jedem Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung steht.…

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Definition der Unterstützungskasse

Das Betriebsrentengesetz (kurz BetrAVG) sieht insgesamt fünf Durchführungswege vor. Neben der Unterstützungskasse gibt es die unmittelbare Versorgungszusage (Pensions-/Direktzusage), die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. Die Unterstützungskasse wird im BetrAVG (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) als eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung definiert, die betriebliche Altersversorgung durchführt und dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Die wesentlichen Merkmale der Unterstützungskasse sind demnach: die Rechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtung, der fehlende Rechtsanspruch und der Versorgungszweck.

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