Keine Zuschussverpflichtung des Arbeitgebers bei einer Unterstützungskasse
Mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde der Absatz 1a in § 1a BetrAVG eingefügt. Dieser neue § 1a Absatz 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) verpflichtet Arbeitgeber künftig zu einem Zuschuss zur Entgeltumwandlung von bis zu 15% auf den umgewandelten Betrag. Diese Zuschussverpflichtung hat der Gesetzgeber bei Entgeltumwandlungen über die Unterstützungskasse ausgeschlossen.
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