Insolvenzsicherung

Wie ermittelt sich der Beitrag zur Insolvenzsicherung (Beitragsbemessungsgrundlage)?


Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG bilden die laufenden Leistungen der Versorgungsempfänger sowie die nach § 1b BetrAVG gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der Versorgungsanwärter die Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzsicherungsbeiträge. Zwischen der Beitragspflicht des Arbeitgebers und der Sicherungspflicht des PSVaG besteht demnach eine Gleichwertigkeit dem Grunde nach. Der Arbeitgeber ist nur für solche Leistungen zur Beitragszahlung verpflichtet, für welche der PSVaG im Sicherungsfall auch eintreten würde (vgl. oben aufgeführte insolvenzsicherungspflichtige Versorgungen).


Hinweis
Das BetrAVG unterscheidet in § 10 Abs. 3 Nr. 3 zur Beitragsbestimmung für Unterstützungskassen konsequent nicht zwischen einer reservepolsterfinanzierten und versicherungsrückgedeckten Unterstützungskasse.


10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG bedient sich bei der Bemessung, analog der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Einkommensteuerrecht. Demnach ergibt sich generell die Bemessungsgrundlage bei einer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse

  • bei Leistungsempfängern aus dem Deckungskapital der lebenslang laufenden Leistungen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des EStG i.V.m. der Anlage 1 (Vervielfältiger) und
  • bei Leistungsanwärtern aus dem Zwanzigfachen der jährlich steuerlich zulässigen Zuwendungen zum Reservepolster der Unterstützungskasse nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Sätze 1 und 2 EStG

Ist bei Leistungsempfängern (hier sind die tatsächlichen Versorgungsbezieher gemeint) die Bemessungsgrundlage relativ anhand der Jahresrente und der Tabelle einfach abzulesen, gestaltet sich dies bei Leistungsanwärtern etwas schwieriger. Die Bemessungsgrundlage kann in folgenden Schritten ermittelt werden:

  • Im ersten Schritt muss die Höhe der jährlich steuerlich maximal möglichen Zuwendung an die Unterstützungskasse für das sog. Reservepolster nach § 4d EStG ermittelt werden.
  • Die Höhe der jährlich maximal Zuwendung bemisst sich nach den vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistungen. In § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 EStG für zugesagte Altersversorgungsleistungen heißt es:

„Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen […] als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie […] die folgenden Beträge nicht übersteigen:
[…] in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter […] 25 Prozent [bei Altersversorgung] der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können.

  • Ist beispielsweise eine Altersrente zugesagt, so ist auf die Rente abzustellen, die der Leistungsanwärter bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses ab Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze (spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) erhalten würde.
  • Auf den letzten Zeitpunkt der Anwartschaft kommt es somit an, denn hier tritt zusagebedingt der Versorgungsfall ein.
  • Von dieser im letztmöglichen Zeitpunkt erreichbaren Anwartschaft (Jahresrente) darf das Trägerunternehmen 25% als jährlich maximal steuerliche Zuwendung als Betriebsausgaben geltend machen.
  • Das Zwanzigfache dieser jährlich maximal steuerlichen Zuwendung ergibt die Beitragsbemessung der Versorgungsanwartschaft der Unterstützungskasse.
  • Dabei ist es, wie oben in “Hinweise” erwähnt, unerheblich, ob die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung der Versorgungsleistungen besitzt.
  • Die Unterstützungskasse ermittelt die Beitragsbemessungsgrundlagen aller Versorgungsanwartschaften und laufenden Leistungen und stellt die Werte anhand des Kurztestates dem Trägerunternehmen zur Verfügung.

Ein Berechnungsbeispiel:
Der versorgungsberechtigte Mitarbeiter erhält mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine monatliche Altersrente in Höhe von 200 EUR.

1.) 200 EUR (= garantierte Rente im Monat) x 12 = 2.400 EUR (= Jahresrente)

2.) 2.400 EUR x 25% (= Zuwendungssatz) = 600 EUR (= maximal steuerliche Zuwendung)

3.) 600 EUR x 20  =  12.000 EUR Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung

4.) 12.000 EUR x 2,00 Promille = 24,00 EUR Jahresbeitrag an den PSVaG.

 


 

Related posts