Allgemeine Fragen

Was ist die Unverfallbarkeit und welche Fristen sind zu beachten?


Die Unverfallbarkeit beschreibt den Umstand einer betrieblichen Altersversorgung in der Anwartschaftsphase, sofern das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vorzeitig, also vor Eintritt des zugesagten Versorgungsfalles (Eintritt in den Ruhestand, Invalidität und/oder Tod), beendet wird.

Die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft führt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft, bis der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt mit Eintritt des Versorgungsfalls entsteht. Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. bleiben dem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) somit unwiderruflich erhalten, sobald diese unverfallbar geworden sind.

In § 1b Absatz 1 und Absatz 5 BetrAVG werden für arbeitgeberfinanzierte und arbeitnehmerfinanzierte Versorgungen unterschiedliche Unverfallbarkeitsfristen definiert.

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Arbeitgeberfinanzierung

Für Versorgungszusagen, die nach dem 01.01.2018 erteilt werden, bleibt dem Arbeitnehmer die Versorgungsanwartschaft erhalten, sofern die Versorgungszusage bei Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden und der Mitarbeiter das 21. Lebensjahr vollendet hat. Da die Unverfallbarkeitsfrist in jüngster Zeit mehrfach verkürzt wurde, gelten für vor 01.01.2018 erteilte Versorgungszusagen nach § 30f BetrAVG Übergangsregelungen und anderslautende Unverfallbarkeitsfristen.

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Arbeitnehmerfinanzierung

Bei Versorgungszusagen, die aus Entgelt des Arbeitnehmers finanziert werden, besteht nach § 1b Absatz 5 BetrAVG eine sofortige Unverfallbarkeit. Gleiches gilt für den Pflichtzuschuss des Arbeitgebers nach § 1a Absatz 1a BetrAVG.

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