Insolvenzsicherung

Bis wann müssen dem PSV die Versorgungen gemeldet werden?


Der PSV unterscheidet zwischen der Erstmeldung und der jährlichen Meldung.

Erstmeldung
Das Trägerunternehmen muss die Zusage aus der Unterstützungskasse erstmalig dem PSVaG anmelden, sofern eine Versorgungsanwartschaft nach § 1b BetrAVG gesetzlich unverfallbar geworden oder ein Versorgungsfall (Zahlung einer laufenden Leistungen) eingetreten ist. Die Erstmeldung hat binnen drei Monaten nach Eintritt der Unverfallbarkeit der Anwartschaft bzw. nach Eintritt des Versorgungsfalls zu erfolgen. Für die Erstmeldung verwendet der PSVaG einen speziellen Meldebogen.

Jährliche Meldung
Nach der oben beschriebenen Erstmeldung sendet der PSVaG dem Trägerunternehmen in den Folgejahren den Erhebungsbogen zu. Das Trägerunternehmen hat dann jährlich bis zum 30.09. die Beitragsbemessung zu melden.

Der Meldeprozess läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Gegen Ende des ersten Quartals versendet der PSVaG jährlich automatisch einen Erhebungsbogen zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage mit Erläuterungen, die beim Ausfüllen des Formulars helfen sollen.
  2. Das Trägerunternehmen trägt in den Erhebungsbogen die Anzahl aller meldepflichtigen Versorgungsanwartschaften und laufende Ansprüche mit ihren Beitragsbemessungen ein. Hierbei liefert die Unterstützungskasse die Bemessungen aus ihren Versorgungen mit Hilfe des Kurztestates.
  3. Der Erhebungsbogen inkl. Nachweisen ist dem PSVaG bis spätestens 30.09. des Jahres einzureichen. Der PSVaG verwendet dabei die achtstellige Betriebsnummer, die die Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung vergibt, als Ordnungsmerkmal.
  4. In etwa Mitte November des Jahres erhält das Trägerunternehmen den Beitragsbescheid. Der Beitrag ist dann nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG am Ende des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

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