Allgemeine Fragen

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Zuwendungen bei einer Entgeltumwandlung?


Auch hier gilt – wie bei der steuerlichen Betrachtung – im Grundsatz, dass der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält. Durch die Barlohnumwandlung entsteht dem Arbeitnehmer überhaupt kein Barlohnanspruch.

Jedoch fingiert § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV künstlich, dass es sich bei den umgewandelten Entgeltbestandteilen um Arbeitsentgelt handelt, soweit sie 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

Demnach sind 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) bei Zuwendungen aus Entgeltumwandlungen in eine Unterstützungskasse sozialversicherungsfrei.

 

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