Allgemeine Fragen

Wie wirken Beiträge der Kasse zur Rückdeckungsversicherung steuerlich beim Arbeitnehmer?

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 LStDV sind Beiträge zur Rückdeckungsversicherung beim Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt. Dort heißt es: „Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen;” Folglich sind diese Beiträge beim Arbeitnehmer nicht lohnsteuerpflichtig.

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Allgemeine Fragen

Was sind künftige Entgeltforderungen (Entgeltumwandlung)?

Gegenstand einer Entgeltumwandlung ist derjenige Entgeltanspruch, der erst noch entsteht, für den aber mit einer hinreichend konkreten Regelung im Arbeitsverhältnis schon jetzt eine hinreichende Anspruchsgrundlage besteht. Aus dem Tatbestandsmerkmal „Anspruch” folgt, dass die rechtliche Grundlage für das umzuwandelnde Entgelt im Zeitpunkt der Umwandlungsvereinbarung bereits bestehen muss.

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Allgemeine Fragen

Steuerliche Behandlung der Zuwendungen an die Kasse beim Arbeitnehmer?

Gemäß § 11 EStG hat der Steuerpflichtige die Einnahmen dann zu versteuern, wenn sie ihm zugeflossen sind. Der Zufluss liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld erlangt. Wenn der Arbeitnehmer auf Entgeltansprüche in Form einer Entgeltumwandlungsvereinbarung verzichtet, bevor diese überhaupt entstehen, liegt kein lohnsteuerlicher Zufluss vor (siehe Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.08.1992 – II 94/91). Die Unterstützungskasse räumt den Versorgungsberechtigten laut Legaldefinition nach § 1b Abs. 4 BetrAVG auf die Versorgungsleistungen keinen Rechtsanspruch ein. Dies hat zur Folge, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers zur Unterstützungskasse beim Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn darstellen und damit nicht lohnsteuerpflichtig sind. Die…

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Allgemeine Fragen

Was ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV?

Die Bezugsgröße nach § 18 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist eine wesentliche Kennzahl in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie ist eine dynamische Rechengröße und dient als Grundlage für zahlreiche Grenzwerte, wie sie unter anderem im Betriebsrentengesetz definiert sind (siehe unten). Die Bezugsgröße berechnet sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV aus dem Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung und verändert sich jedes Jahr entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Der so ermittelte Betrag wird im Anschluss auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Die Festlegung der neuen Bezugsgröße erfolgt…

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Steuerfreiheit der Unterstützungskasse

Soziale Einrichtung

Die Unterstützungskasse ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie eine „soziale Einrichtung“ im steuerlichen Sinne ist. Im § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG heißt es: „wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.“ Die Kriterien zur Beurteilung der sozialen Einrichtung sind in §§ 1 bis 3 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) festgelegt. Dies bedeutet, dass die Kasse folgende Voraussetzungen zu erfüllen hat: Beschränkung der Unternehmer als Leistungsempfänger, Beschränkung der Leistungshöhe, Vermögensverwendung bei Auflösung der Kasse, Keine Zuschussverpflichtung…

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Grundlagen der Unterstützungskasse

Bewertung der Versorgungsverpflichtungen

Der Durchführungsweg der Unterstützungskasse ist neben der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einer der vier mittelbaren Durchführungswege (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 1b Absatz 4 BetrAVG). Das Trägerunternehmen hat, im Gegensatz zur unmittelbaren Versorgungszusage (Pensions-/Direktzusage) einen externen Versorgungsträger zur Durchführung der Altersversorgung eingeschaltet und sich verpflichtet, dem externen Versorgungsträger die zur Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen erforderlichen Finanzierungsmitteln zuzuwenden. Demnach sind Versorgungen aus Unterstützungskassen mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen. Der Arbeitgeber (das Trägerunternehmen) steht für die Erfüllungen der Leistungen aus mittelbaren Versorgungsverpflichtungen ein (§ 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG).…

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Allgemeine Fragen

Was ist ein Leistungsplan?

Der Leistungsplan ist die Versorgungsregelung zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse, welcher Personenkreis unter welchen Voraussetzungen (Versorgungsfall) welche Versorgungsleistungen erhält. Insgesamt betrachtet, regelt der Leistungsplan die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung des Trägerunternehmens über die Unterstützungskasse. Das Versorgungswerk hätte den Leistungsplan in die Satzung integrieren können. Da das Versorgungswerk jedoch unternehmensindividuelle Leistungspläne für ihre Trägerunternehmen anbietet, war es notwendig, den Leistungsplan außerhalb der Satzung zu erstellen. Zudem hätte ein in der Satzung integrierter Leistungsplan dazu geführt, dass jede Änderung auf der Grundlage einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über eine notarielle Anmeldung gegenüber dem Vereinsregister…

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Der Durchführungsweg

2.) Fehlender Rechtsanspruch

Mit der Reform des Körperschaftsteuergesetzes im Jahr 1934 und der Forderung einer eigenen Rechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen gründeten die zusagenden Unternehmen außerbetriebliche rechtsfähige Einrichtungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und gliederten ihre betriebsinternen Versorgungsfonds in den Versorgungseinrichtungen aus. Diese rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen wurden der Versicherungsaufsicht im Sinne des „Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmen“ unterworfen, sofern sie auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren (Begriff der Pensionskasse). Damit die Versorgungseinrichtungen weiterhin frei in ihrer Kapitalanlageentscheidung bleiben konnten, wurde der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Versorgungsleistungen eingeführt (Unterstützungskassen). Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1…

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Der Durchführungsweg

1.) Rechtsfähige Versorgungseinrichtung

Die Rechtsform der Unterstützungskasse ist frei wählbar, wobei in der Regel eine der drei erstgenannten Rechtsformen gewählt wird: der eingetragene Verein (kurz: e.V.), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH), die Stiftung sowie die Aktiengesellschaft (kurz: AG). Überwiegend sind Unterstützungskassen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründet. Das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft erfüllt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung als eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln (Veröffentlichung im gemeinsamen Registerportal der Länder online einsehbar).

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