Wie wirken Beiträge der Kasse zur Rückdeckungsversicherung steuerlich beim Arbeitnehmer?
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 LStDV sind Beiträge zur Rückdeckungsversicherung beim Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt. Dort heißt es:
„Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen;”
Folglich sind diese Beiträge beim Arbeitnehmer nicht lohnsteuerpflichtig.