Welche Durchführungswege sind insolvenzsicherungspflichtig?
Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist der Arbeitgeber bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über folgende Durchführungswege zur Insolvenzsicherung der Ansprüche und Anwartschaften verpflichtet:
- Unmittelbare Versorgungszusage,
- Unterstützungskasse,
- Pensionsfonds.
Die Direktversicherung ist nur dann insolvenzsicherungspflichtig, sofern sie mit einem widerruflichen Bezugsrecht für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ausgestattet bzw. bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Direktversicherung ganz oder teilweise beliehen oder abgetreten ist. Bei einer Entgeltumwandlung sind diese Ausnahmen nach § 1b Absatz 5 BetrAVG ausgeschlossen, so dass Direktversicherungen im Rahmen einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgung nicht unter den Insolvenzschutz fallen.
Die Pensionskasse ist der einzige Durchführungsweg, welcher ausnahmslos aus der Insolvenzsicherung ausgeklammert wurde, da der Gesetzgeber mit Einführung des BetrAVG im Jahr 1974 der Meinung war, dass diese durch die Versicherungsaufsicht und die daraus resultierenden strengeren Anlagevorschriften ausreichend gesichert sei, was sich gemäß der jüngsten Berichterstattung der BaFin als Irrtum erweist.