Allgemeine Fragen Insolvenzsicherung

Warum erfolgt ausnahmslos die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten?


Obwohl die Unterstützungskasse aufgrund ihrer Legaldefinition nach § 1b Abs. 4 BetrAVG auf ihre Versorgungsleistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, eröffnet sich spätestens seit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.1977 bzw. 05.06.1984 die Möglichkeit, eben den Anspruch auf Versorgungsleistungen zu Gunsten des Versorgungsberechtigten für den Fall der Insolvenz zu sichern. Diese Sicherung kann bei einer versicherungsrückgedeckten Finanzierung der Unterstützungskassenversorgung durch die Verpfändung der bestehenden Rückdeckungsversicherung erfolgen.

Die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ist für drei Fälle sinnvoll:

  1. Es handelt sich um eine Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers, welcher nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt und somit nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht unterliegt.
  2. Die Versorgung des Versorgungsberechtigten übersteigt die Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung durch den PSVaG bzw. es handelt sich um eine neue Versorgungszusage, die unter Umständen in den ersten beiden Jahren nicht der Insolvenzsicherungspflicht unterliegt (siehe unter > Welche Versorgungen sind insolvenzsicherungspflichtig? <).
  3. Für den unwahrscheinlichen aber möglichen Fall einer Insolvenz der Unterstützungskasse selbst.
    Wie unter > Beziehungen zwischen den Beteiligten <  erläutert, ist die Unterstützungskasse hinsichtlich der Rückdeckungsversicherung Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte, um ihren Versorgungsverpflichtungen nachzukommen. Im Fall einer Insolvenz der Unterstützungskasse würde sich der Insolvenzverwalter der Versicherungen bedienen und der Insolvenzmasse zuordnen, da kein sog. Aussonderungsrecht zu Gunsten des Versorgungsberechtigten bestehen würde. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zu Gunsten des Versorgungsberechtigten würde zwar ein Aussonderungsrecht begründen, wäre jedoch aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht nicht möglich, denn mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts würde der Versorgungsberechtigte sofort einen Anspruch an der Versicherung erhalten und die Unterstützungskasse würde somit gegen die dauernde Vermögensbindung verstoßen.
    Aus diesem Grund erfolgt die Sicherung auf der Grundlage der Verpfändung. Die Verpfändung, im Gegenteil zur Erteilung eines Bezugsrechts, zu Gunsten des Versorgungsberechtigten führt dazu, dass erst der Versorgungsfall einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen der Rückdeckungsversicherung begründet (sog. Pfandreife), so dass die Verpfändung der Ansprüche aus von der Kasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsverträgen an die begünstigten Arbeitnehmer nicht gegen die Voraussetzung der Befreiung der Kasse von der Körperschaftsteuer verstößt (Bundesfinanzministerium vom 07.09.1998). Vor Eintritt des Versorgungsfalls hat der Insolvenzverwalter die höchstrichterliche Verpflichtung, das Vermögen der Rückdeckungsversicherung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung für den Versorgungsberechtigten bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu hinterlegen.

 

Aus diesem Grund werden zur Sicherheit ausnahmslos alle Versorgungen aller Versorgungsberechtigten im Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. zu Gunsten der Versorgungsberechtigten und deren Hinterbliebenen verpfändet.

Nachdem die Begünstigten im Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. angemeldet und die Policen des Rückdeckungsversicherers ausgestellt wurden (Policierung) führt das Versorgungswerk über den Verwalter die Verpfändungen durch. Der Verwalter versendet die Verpfändungen an die Trägerunternehmen bzw. über den Berater an die Trägerunternehmen zur Unterzeichnung und Rücksendung. Danach werden die Verpfändungen dem Rückdeckungsversicherer gegenüber angezeigt.

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