Steuerliche Behandlung der Zuwendungen an die Kasse beim Arbeitnehmer?
Gemäß § 11 EStG hat der Steuerpflichtige die Einnahmen dann zu versteuern, wenn sie ihm zugeflossen sind. Der Zufluss liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld erlangt.
Wenn der Arbeitnehmer auf Entgeltansprüche in Form einer Entgeltumwandlungsvereinbarung verzichtet, bevor diese überhaupt entstehen, liegt kein lohnsteuerlicher Zufluss vor (siehe Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.08.1992 – II 94/91).
Die Unterstützungskasse räumt den Versorgungsberechtigten laut Legaldefinition nach § 1b Abs. 4 BetrAVG auf die Versorgungsleistungen keinen Rechtsanspruch ein. Dies hat zur Folge, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers zur Unterstützungskasse beim Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn darstellen und damit nicht lohnsteuerpflichtig sind. Die Versorgungsleistungen können dem Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht zugerechnet werden, so dass hier der Zufluss nach § 11 EStG fehlt. Das Bundesfinanzministerium bestätigt diese Regelung. Weil das Fehlen von Arbeitslohn durch den gesetzlichen Begriff der Unterstützungskasse geregelt ist, können Zuwendungen an eine Unterstützungskasse nicht doch über die Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuer-Durchführungsversorgnung (LStDV) nachträglich zu Arbeitslohn deklariert werden.
Diese Ausführungen haben zur Folge, dass die Zuwendungen in unbegrenzter Höhe lohnsteuerfrei beim Arbeitnehmer sind. Lediglich die Höchstgrenzen nach §§ 2,3 KStDV (siehe in Soziale Einrichtung) sind zu beachten.