Insolvenzsicherung

Bleibt es bei der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung bei Abschluss von Rückdeckungsversicherungen?


Ja. Der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen für die Finanzierung der Versorgungsleistungen ändert nichts an der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung. Das Bestehen einer Rückdeckungsversicherung zur vollständigen oder teilweisen Absicherung der Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse ist für die Beitragsbemessung des Insolvenzsicherungsbeitrages unerheblich, da der Gesetzgeber, so dass Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil, auf die Bewertung eines möglichen Insolvenzrisikos eines einzelnen Arbeitgebers verzichtet hat und nur auf den Durchführungsweg generell abstellt. Der Gesetzgeber lässt dies daran erkennen, dass er für die oben beschriebene Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrages bei einer Versicherungsrückdeckung alternativ nicht auf § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Satz 4 zweiter Halbsatz EStG verweist. Dieser Verweis hätte eine ausschließliche Insolvenzsicherung einer versicherungsrückgedeckten Unterstützungskasse bei Beleihung der Rückdeckungsversicherung analog der Regelung zur Direktversicherung ermöglicht. Folglich wäre es bei einer versicherungsrückgedeckten Unterstützungskasse nur dann zu einer Insolvenzsicherungspflicht gekommen, wenn die Rückdeckungsversicherung zu Kreditzwecken belastet worden wäre.

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