Allgemeine Fragen

Was ist bei einer Versorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) zu beachten?


Betriebliche Veranlassung:

Bei ausnahmslos jeder Versorgung jeder versorgungsberechtigten Person ist zu beachten, dass die Versorgung betrieblich veranlasst ist, denn nur dann greift § 4 Abs. 4 EStG, dass die Ausgaben für die betriebliche Versorgung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Dort heitß es “(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.”

Und dies unabhängig des Durchführungsweges.

Bei Mitarbeitern des Unternehmens ist dies zweifellos immer gegeben. Bei Geschäftsführern sieht es etwas anders aus. Aufgrund ihrer möglichen exponierten Stellung im Unternehmen können sie auf der Seite der Gesellschafter und auf der Seite des Mitarbeiters stehen. Und hier wird die Finanzverwaltung sehr genau prüfen, aus welchem Anlass heraus die Versorgungszusage möglicherweise erteilt wurde (Fremdvergleich).

 

Die Versorgungszusage:

Es ist insbesonder bei Gesellschafter-Geschäftsführern von wesentlicher Bedeutung, dass der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und dem Schriftformerfordernis des Steuerrechts Rechnung getragen wird, damit die Versorgungszusage jeder Überprüfung standhält.

 

Lesen Sie hier bitte unser vollständiges Merkblatt zur Neueinrichtung einer Versorgungszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer!

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