Allgemeine Fragen Grundlagen der Unterstützungskasse

Mitwirkungs- bzw. Informationsrecht der Versorgungsberechtigten


Die Unterstützungskasse besitzt das Privileg der Steuerfreiheit auf ihre Kapitalerträge. Damit dieses Steuerprivileg gewährt wird bzw. erhalten bleibt, muss unter anderem das Mitwirkungsrecht erfüllt sein.

Nach § 3 Nr. 2 KStDV muss den Leistungsempfängern (gemeint sind hier die Anwärter und die Rentner) oder den Arbeitnehmervertretern das satzungsgemäße Recht zustehen, an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zugewendet werden oder sonst zu fließen, beratend mitzuwirken. Die beratende Mitwirkung erstreckt sich also auch auf die Erträge des Vermögens. Das Mitwirkungsrecht muss in der Satzung verankert sein; es darf nicht eingeschränkt sein.

Die versorgungsberechtigten Mitarbeiter können das Mitwirkungsrecht im Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. satzungsbedingt über drei Alternativen durchsetzen:

  1. Der Arbeitnehmervertreter wird in den Beirat des Versorgungswerk entsandt.
  2. Es wird ein Beiratsmitglied im Trägerunternehmen gewählt und in den Beirat entsandt.
  3. Die versorgungsberechtigten Personen können ihr Mitwirkungsrecht direkt gegenüber dem Vorstand des Versorgungswerk ausüben.

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