Glossar zur Unterstützungskasse

unmittelbare Versorgungszusage

Eine unmittelbare Altersversorgungsverpflichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitgeber durch die Erteilung der Versorgungszusage verpflichtet, bei Eintritt des Versorgungsfalls die Leistung gegenüber dem Versorgungsberechtigten selbst zu erbringen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Ausfinanzierung der Verpflichtung Vermögenswerte, wie z.B. eine Rückdeckungsversicherung, angeschafft hat. Die unmittelbare Versorgungszusage wird auch Pensionszusage bzw. Direktzusage genannt.

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Glossar zur Unterstützungskasse

Anhang

Der Anhang im Jahresabschluss Nach §§ 242 ff. HGB sind alle Kaufleute mit Ausnahme von Einzelkaufleuten, die die in § 241a HGB genannten Grenzen nicht überschreiten, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses zum Schluss des Geschäftsjahres verpflichtet. Nach § 242 Abs. 3 HGB bilden die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) haben den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang und einen Lagebericht zu erweitern. Der Lagebericht wird jedoch nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gefordert, wobei §§ 267, 267a HGB die…

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Grundlagen der Unterstützungskasse

Liquidation des Trägerunternehmens

Die Liquidation des Unternehmens ist generell, unabhängig des Durchführungsweges, möglich, sofern das Unternehmen seine Versorgungsverpflichtungen erfüllt hat, wie zum Beispiel durch mögliche Abfindungen. Darüber hinaus kann das Unternehmen liquidiert werden, wenn den Versorgungsberechtigten ausreichend Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden (siehe hierzu § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bei Auflösung der Gesellschaft). Die Zuführung von Sicherheiten kann mit Hilfe von § 4 Abs. 3 BetrAVG (mit Einführung durch das Alterseinkünftegesetz 2005) durch die Übertragung auf eine Direktversicherung oder Pensionskasse erfolgen. Mit der ausreichenden Dotierung der Direktversicherung oder Pensionskasse infolge der Übertragung…

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Glossar zur Unterstützungskasse

Kassenvermögen, zulässiges

Das zulässige Kassenvermögen ist aus der steuerrechtlichen Vorschrift heraus eine fiktive „Soll-Größe“. Das zulässige Kassenvermögen dient in der Gegenüberstellung zum tatsächlichen Kassenvermögen als Obergrenze, bis zu welchem die Unterstützungskasse steuerrechtlich nicht als überdotiert gilt und abzugsfähige Zuwendungen tatsächlich auch als Betriebsausgaben gelten.

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Allgemeine Fragen

Was sind Zuwendungen?

Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Zuwendungen sind zweckgerichtete Vermögensübertragungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse zu verstehen, die die Unterstützungskasse im Interesse der Begünstigten der Unterstützungskasse einseitig bereichert. Jede mögliche Übertragung von Vermögen auf die Unterstützungskasse zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen kann somit als Zuwendung verstanden werden. Nach dieser Definition sind beispielsweise die Zahlung von Verwaltungskosten, die Beiträge zur Mitgliedschaft in der Unterstützungskasse, die Beiträge zur Insolvenzsicherung sowie mögliche Zinszahlungen für eines von der Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen gewährte Darlehen keine Zuwendungen an die Unterstützungskasse im Sinne des § 4d…

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Insolvenzsicherung

Warum gibt es die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht?

Der Gesetzgeber hat mit Einführung des Betriebsrentengesetzes die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgungen gesetzlich vorgeschrieben, damit die Ansprüche der Versorgungsempfänger (Rentner) und die Anwartschaften der Arbeitnehmer (Anwärter) nicht untergehen, sofern das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) zahlungsunfähig werden und ihm nicht mehr möglich sein sollte, die Versorgungen zu bedienen. Ziel des Gesetzgebers ist es seither, die Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Arbeitgebers abzukoppeln. Die Insolvenz des Arbeitgebers führt somit nicht zum Verlust der Versorgung.              

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Grundlagen der Unterstützungskasse

Grundsatz der Segmentierung

Der Grundsatz der Segmentierung kommt zur Anwendung, sofern eine Unterstützungskasse in der Erscheinungsform einer Konzern- oder Gruppen-Unterstützungskasse auftritt, demnach Beziehungen zu mehreren Trägerunternehmen unterhält. Der Grundsatz der Segmentierung gilt nur für die einkommensteuerrechtliche Behandlung nach § 4d EStG für den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse. Bei der Berechnung der maximal möglichen Zuwendungen des jeweiligen Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse wird die Konzern- bzw. Gruppen-Unterstützungskasse wie eine Einzelkasse behandelt.                   Die segmentorientierte Betrachtung führt dazu, dass nur die Vermögensverhältnisse des jeweiligen…

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Allgemeine Fragen

Wer wird als Trägerunternehmen bezeichnet?

Im Eingangssatz des § 4d EStG wird die steuerrechtliche Definition des Begriffs vorgenommen, dass als Trägerunternehmen das Unternehmen bezeichnet wird, welches mit Zuwendungen die Unterstützungskasse finanziert. In der Regel wird dies der Arbeitgeber sein, welcher seinen Arbeitnehmern eine Zusage über betriebliche Versorgungsanwartschaften erteilt hat, über den externen Versorgungsträger der Unterstützungskasse durchführt und diese mit Mitteln (Zuwendungen) ausstattet.

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Grundlagen der Unterstützungskasse

Beziehungen zwischen den Beteiligten

Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über den mittelbaren Durchführungsweg der Unterstützungskasse ist diese als externer Versorgungsträger eingeschaltet. Es entsteht eine Dreiecksbeziehung zwischen Trägerunternehmen (Arbeitgeber), versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und Unterstützungskasse. Arbeitnehmer und Trägerunternehmen (sog. Valutaverhältnis) Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Versorgungszusage im Rahmen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses. Dieses Verhältnis ist die Grundlage der gesamten Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und begründet somit die Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Trägerunternehmen und Unterstützungskasse (Auftrags- und Deckungsverhältnis) Zwischen dem Arbeitgeber als Trägerunternehmen und der…

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