Was passiert mit der Versorgung bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters bzw. Arbeitgeberwechsel?
Eine aus Entgeltumwandlung finanzierte bzw. eine unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Versorgung kann beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden, sofern der neue Arbeitgeber (als Trägerunternehmen) Mitglied im Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. wird und die Versorgung übernimmt.
Stimmt der neue Arbeitgeber der Fortsetzung nicht zu, erhält der ausgeschiedene Mitarbeiter im Pensionsalter eine Versorgungsleistung, basierend auf den bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträgen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Fortführung der Versorgung beim neuen Arbeitgeber, wie beiden den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, besteht nicht. Die Übernahme einer Versorgungszusage erfolgt lediglich freiwillig durch den neuen Arbeitgeber.
Sofern der Wert der Anwartschaft bei Ausscheiden noch gering ist, kann die Versorgungsanwartschaft im Rahmen der Abfindungsregelung gemäß § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) an den ausgeschiedenen Mitarbeiter abgefunden werden. In diesem Fall kann der Mitarbeiter die Rückdeckungsversicherung als Privatversicherung fortführen oder sich den vorhandenen Rückkaufswert auszahlen lassen.