Warum kann der Versorgungsberechtigte nicht alleine über das Kapitalwahlrecht entscheiden?
Unter Ziffer 2.7. “Auszahlung der Versorgungsleistungen” des Leistungsplans ist vereinbart, dass im Einvernehmen zwischen Trägerunternehmen, Versorgungswerk und dem Versorgungsberechtigten anstatt einer lebenslangen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt werden kann. Diese Formulierung dient zum Schutz des Versorgungsberechtigten.
Besitzt der Versorgungsberechtigte das alleinige Entscheidungsrecht über die Rentenzahlung bzw. über die Zahlung eines einmaligen Kapitals zu Rentenbeginn, würde der Versorgungsberechtigte zum Renteneintritt die vollständige Verfügungsmacht über das einmalige Kapital besitzen. Dadurch würde die Finanzverwaltung gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen IX R 1/09) steuerlich unterstellen, dass dem Versorgungsberechtigten das einmalige Kapital zugeflossen ist, obwohl er sich eventuell für die Altersrente entschieden hat. Im Ergebnis müsste der Versorgungsberechtigte ein einmaliges Kapital fiktiv versteuern, obwohl er sich für die Altersrente entschieden hat.
Diese fiktive Versteuerung haben wir mit unserer Regelung vermieden.