Bis wann müssen dem PSV die Versorgungen gemeldet werden?
Der PSV unterscheidet zwischen der Erstmeldung und der jährlichen Meldung. Erstmeldung Das Trägerunternehmen muss die Zusage aus der Unterstützungskasse erstmalig dem PSVaG anmelden, sofern eine Versorgungsanwartschaft nach § 1b BetrAVG gesetzlich unverfallbar geworden oder ein Versorgungsfall (Zahlung einer laufenden Leistungen) eingetreten ist. Die Erstmeldung hat binnen drei Monaten nach Eintritt der Unverfallbarkeit der Anwartschaft bzw. nach Eintritt des Versorgungsfalls zu erfolgen. Für die Erstmeldung verwendet der PSVaG einen speziellen Meldebogen. Jährliche Meldung Nach der oben beschriebenen Erstmeldung sendet der PSVaG dem Trägerunternehmen in den Folgejahren den Erhebungsbogen zu. Das Trägerunternehmen hat dann…
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