Allgemeine Fragen

Kann die Versorgung über die Unterstützungskasse gekündigt werden? 

Eine vorzeitige Kündigung der betrieblichen Altersversorgung ist nicht möglich. Eine Beitragsfreistellung einer Entgeltumwandlung ist durch den Mitarbeiter jederzeit möglich. Die Kündigung gilt neben der Unterstützungskasse auch für die anderen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Pensionszusage. Im Falle einer Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung der Versorgung. Die Auszahlung der Versorgungsleistungen darf aus rechtlichen Gründen frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen.

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Allgemeine Fragen

Was geschieht mit der Beitragszahlung an die Unterstützungskasse bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder längerer Krankheit?

Es bestehen folgende Optionen, sich der neuen Lebenssituation anzupassen: Kurzfristige Unterbrechung der Beitragszahlung oder Beitragsfreistellung bis zum Rentenbeginn. Kehrt der Mitarbeiter wieder an den Arbeitsplatz zurück, kann die Beitragszahlung zur Versorgung wieder aufgenommen werden. Der Arbeitgeber und auch der Mitarbeiter sind in entgeltfreien Arbeitszeiten nicht verpflichtet, Beiträge an die Unterstützungskasse zu leisten. Der Mitarbeiter hat jedoch nach § 1a Absatz 4 BetrAVG das Recht auf Fortführung der Versorgung in solchen entgeltfreien Zeiten, sofern er dies wünscht.

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Allgemeine Fragen

Was passiert mit der Versorgung bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters bzw. Arbeitgeberwechsel?

Eine aus Entgeltumwandlung finanzierte bzw. eine unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Versorgung kann beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden, sofern der neue Arbeitgeber (als Trägerunternehmen) Mitglied im Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. wird und die Versorgung übernimmt. Stimmt der neue Arbeitgeber der Fortsetzung nicht zu, erhält der ausgeschiedene Mitarbeiter im Pensionsalter eine Versorgungsleistung, basierend auf den bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträgen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Fortführung der Versorgung beim neuen Arbeitgeber, wie beiden den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, besteht nicht. Die Übernahme einer Versorgungszusage erfolgt lediglich freiwillig durch den neuen Arbeitgeber. Sofern…

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Allgemeine Fragen Glossar zur Unterstützungskasse

Anpassungsprüfungspflicht

Sinn und Zweck der Regelung Mit § 16 BetrAVG soll der Problematik einer Entwertung der laufenden Leistungen (nur Renten, nicht Kapital) der betrieblichen Altersversorgung durch den Anstieg der Verbraucherpreise entgegengewirkt werden. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufenden Leistungen anzupassen sind. . Höhe der Anpassung Dabei soll der Arbeitgeber bei der Prüfung die Belange der Rentner und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen. Die Anpassung gemäß der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers wird anhand der Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens auf Basis der handelsbilanziellen…

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Allgemeine Fragen Grundlagen der Unterstützungskasse

Mitwirkungs- bzw. Informationsrecht der Versorgungsberechtigten

Die Unterstützungskasse besitzt das Privileg der Steuerfreiheit auf ihre Kapitalerträge. Damit dieses Steuerprivileg gewährt wird bzw. erhalten bleibt, muss unter anderem das Mitwirkungsrecht erfüllt sein. Nach § 3 Nr. 2 KStDV muss den Leistungsempfängern (gemeint sind hier die Anwärter und die Rentner) oder den Arbeitnehmervertretern das satzungsgemäße Recht zustehen, an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zugewendet werden oder sonst zu fließen, beratend mitzuwirken. Die beratende Mitwirkung erstreckt sich also auch auf die Erträge des Vermögens. Das Mitwirkungsrecht muss in der Satzung verankert sein; es darf nicht eingeschränkt sein. Die…

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Allgemeine Fragen

Was ist die Unverfallbarkeit und welche Fristen sind zu beachten?

Die Unverfallbarkeit beschreibt den Umstand einer betrieblichen Altersversorgung in der Anwartschaftsphase, sofern das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vorzeitig, also vor Eintritt des zugesagten Versorgungsfalles (Eintritt in den Ruhestand, Invalidität und/oder Tod), beendet wird. Die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft führt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft, bis der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt mit Eintritt des Versorgungsfalls entsteht. Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. bleiben dem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) somit unwiderruflich erhalten, sobald diese unverfallbar geworden sind. In § 1b Absatz 1 und…

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Allgemeine Fragen Grundlagen der Unterstützungskasse

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung in der Unterstützungskasse

Nach § 1a BetrAVG hat der in der Rentenversicherung pflichtversicherte Mitarbeiter einen Anspruch auf Durchführung einer Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist auf 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Als Durchführungsweg kann die Unterstützungskasse zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart werden. Sofern der Mitarbeiter in der Vergangenheit keine Entgeltumwandlung vorgenommen hat und für die Zukunft vereinbaren möchte, kann er neben dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse auch den Weg der Direktversicherung für sich persönlich auswählen. Sofern der Mitarbeiter eine Entgeltumwandlung über die Unterstützungskasse vereinbart, besitzt er das Wahlrecht nicht mehr.

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Allgemeine Fragen SMARTpension®

Wer steht hinter SMARTpension®?

Das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. ist eine mit Sondervermögen ausgestattete Unterstützungskasse, deren ausschließlicher Zweck die Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Trägerunternehmen ist. Obwohl das Versorgungswerk erst 2016 gegründet wurde, vertrauen bereits eine Vielzahl von Trägerunternehmen dem Versorgungswerk die Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung an. Entwickelt wurde SMARTpension® vom bAV-Experten Alexander Siegmund. Gemeinsam mit der Expertise des Vorstands der providass AG, Alexander Schiffbauer, und dem Aktuar Stefan Kuhnert wurde SMARTpension® weiterentwickelt. Siegmund als Vorstand der Unterstützungskasse, Schiffbauer als Vorstand des Spezialmaklers für Vorsorgesysteme und Kuhnert als Geschäftsführer des Verwalters der…

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Allgemeine Fragen SMARTpension®

Wie funktioniert SMARTpension®?

SMARTpension® reduziert erheblich den Ansparaufwand für Betriebsrenten, was eine höhere Versorgung ermöglicht. Einerseits beruht die Rentenkalkulation nicht auf allgemeinen Zahlen über die Lebenserwartung, sondern wird für Branchen oder Betriebe individuell erstellt. Anders formuliert: Sterblichkeitsgewinne bleiben unter Kollegen und fallen nicht an die Lebensversicherer. Darüber hinaus erfolgt die Kapitalanlage für die Rentenphase kostengünstig und effektiv in ETFs. Der daraus resultierende Finanzierungsvorteil von SMARTpension® liegt im Bereich von 25 bis 40 Prozent. Das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. als Unterstützungskasse arbeitet in der Ansparphase nach dem Prinzip der Rückdeckung. Die Zuwendungen der…

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Allgemeine Fragen SMARTpension®

Was ist SMARTpension®?

SMARTpension® ist ein Ende 2016 entwickeltes Betriebsrenten-Konzept und zugleich Marke der providass AG in Köln. SMARTpension® setzt auf die erstmals praktizierte Kombination beider möglichen Finanzierungsarten der Unterstützungskasse, in welcher die Anspar- und Rentenphase intern optimal getrennt werden. Der Versorgungsberechtigte erhält gleichwohl eine lebenslange Rentenzahlung mit Hinterbliebenenversorgung aus einem Guss (Tarifbeschreibung SP17). Das Ergebnis: ●      Besonders hohe Renten, ●      Geringer Aufwand bei voller steuerlichen Absetzbarkeit, ●      Voller Insolvenzschutz.  

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