Allgemeine Fragen

Müssen die Rückdeckungsversicherungen beim Trägerunternehmen bilanziert werden?

Nein. Wie unter > Beziehung zwischen den Beteiligten < dargestellt, ist die Unterstützungskasse Versicherungsnehmerin und somit Inhaberin aller Rechte der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen. Insbesondere ist sie bezugsberechtigt hinsichtlich der Versicherungsleistungen. Folglich gibt es keinen Grund für eine Aktivierung (Bilanzierung als Forderungen gegen Versicherungsunternehmen) beim Trägerunternehmen.

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Wie erfolgt die Aufnahme in das Versorgungswerk? – Alternative 2 –

Das Versorgungswerk erhält bei Aufnahme nicht alle personenbezogenen Daten der versorgungsberechtigten Personen. Die Daten werden erst im laufenden Aufnahmeverfahren nachgemeldet.   3. Versand der Aufnahmeunterlagen für das Trägerunternehmen an den Berater Wir versenden die folgenden Unterlagen zur Aufnahme an den Berater, damit der Berater die Unterlagen zunächst sichten und prüfen sowie das Trägerunternehmen bei der Aufnahme unterstützen kann. Mitgliedsvertrag SEPA-Lastschriftmandat Merkblatt zur Wahl eines Beiratsmitgliedes Anlage Datenschutz/Datenverarbeitung Leistungsplan Anlage zum Leistungsplan über die Definition der Versorgungsgruppen Anmeldung von Versorgungsberechtigten Wichtig ist, dass wir nun die Definition der Versorgungsgruppen in Anlage…

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Wie erfolgt die Aufnahme in das Versorgungswerk? – Alternative 1 –

Das Versorgungswerk erhält bei Aufnahme alle personenbezogenen Daten der versorgungsberechtigten Personen.   3. Versand der Aufnahmeunterlagen für das Trägerunternehmen an den Berater Wir versenden die folgenden Unterlagen zur Aufnahme an den Berater, damit der Berater die Unterlagen zunächst sichten und prüfen sowie das Trägerunternehmen bei der Aufnahme unterstützen kann. (Die Checkliste kann auch als PDF heruntergeladen werden.) Mitgliedsvertrag SEPA-Lastschriftmandat Merkblatt zur Wahl eines Beiratsmitgliedes Anlage Datenschutz/Datenverarbeitung Leistungsplan Anlage zum Leistungsplan über die Definition der Versorgungsgruppen Anmeldung von Versorgungsberechtigten Finanzierungsplan   4. Bestätigung der Aufnahme und der Anwartschaften Nachdem das Versorgungswerk…

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Wie erfolgt die Aufnahme in das Versorgungswerk?

1. Angebotsphase über den Berater Das Trägerunternehmen erhält über den Berater ein Einzel- bzw. Kollektivangebot zur Ansicht. In dem Angebot sind gleichzeitig alle Kosten (Verwaltungskosten und Beiträge an den PSVaG) neben den Zuwendungen aufgeführt.  Angebotserstellung: Einzelangebote (Angebot für eine Person): Website www.smart-pension.de (interner Bereich) Sofern der Berater noch nicht registriert ist, kann sich der Berater  registrieren und wird nach Kontaktaufnahme durch die providass AG freigeschaltet. Der Versand der Angebote erfolgt per Mail über die Mailadresse SMARTpension@providass.de. Über Anforderungsbogen Sofern der Berater Unterstützung bei der Angebotserstellung benötigt, kann er das Angebot…

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Allgemeine Fragen

Was ist eine Anwartschaftsbestätigung?

Das Trägerunternehmen und das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. vereinbaren im Leistungsplan die Versorgungsregelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, kurz Versorgungsberechtigte, des Trägerunternehmens. Auf der Grundlage des Leistungsplans erhalten die entsprechenden Versorgungsberechtigten eine auf sie individuell ausgestellte Bestätigung ihrer Versorgungsleistungen bei Eintritt eines im Leistungsplan festgelegten Versorgungsfalls. Mit Hilfe dieser Anwartschaftsbestätigung (siehe hier Muster) besitzt der Versorgungsberechtigte schriftlich Gewissheit über den grundsätzlichen Anspruch auf spätere Versorgungsleistungen und über deren Höhe. Für den Arbeitgeber als Trägerunternehmen kommt dieser Anwartschaftsbestätigung steuerrechtliche Bedeutung zu. Anhand dieser Bestätigung wird dem steuerrechtlichen Schriftformerfordernis der Versorgungszusage…

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Versorgungsleistungen

Welche Versorgungsleistungen gewährt das Versorgungswerk?

Das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. gewährt folgende Leistungen: – lebenslange Altersleistungen in Form einer Rente (frühestens ab dem 62. Lebensjahr), – lebenslange Hinterbliebenenleistungen in Form einer Witwen- bzw. Witwerleistung, – Waisenunterstützung, – Sterbegeld, – unter Umständen Notfallleistungen. Die laufenden Leistungen werden ab dem Folgejahr der Zahlung jedes Jahr um 1% gesteigert.

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Allgemeine Fragen

Gibt es Möglichkeiten die Beiträge an die Unterstützungskasse zu reduzieren? 

Die Finanzierung der Versorgung durch Entgeltumwandlung ist immer Änderungen unterworfen und kann angepasst werden, obwohl der Gesetzgeber von gleichbleibenden bzw. steigenden Beiträgen an die Unterstützungskasse spricht. Eine Änderung der Finanzierung ist möglich, sofern der Arbeitgeber auf Verlangen des Mitarbeiters eine Entgeltumwandlung im Wege einer vertraglichen Vereinbarung reduziert. Darüber hinaus ist beim Wechsel von Voll- in Teilzeitbeschäftigung eine Reduktion der anfänglich festgelegten Höhe der Einzahlung in die Unterstützungskasse zulässig. Im Allgemeinen kann man sagen, dass eine Beitragsreduzierung immer dann möglich ist, wenn sich die arbeitsrechtliche Basis beim Mitarbeiter ändert. Vertragsänderungen, die einseitig…

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Allgemeine Fragen

Kann die Versorgung über die Unterstützungskasse gekündigt werden? 

Eine vorzeitige Kündigung der betrieblichen Altersversorgung ist nicht möglich. Eine Beitragsfreistellung einer Entgeltumwandlung ist durch den Mitarbeiter jederzeit möglich. Die Kündigung gilt neben der Unterstützungskasse auch für die anderen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Pensionszusage. Im Falle einer Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung der Versorgung. Die Auszahlung der Versorgungsleistungen darf aus rechtlichen Gründen frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen.

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Allgemeine Fragen

Was geschieht mit der Beitragszahlung an die Unterstützungskasse bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder längerer Krankheit?

Es bestehen folgende Optionen, sich der neuen Lebenssituation anzupassen: Kurzfristige Unterbrechung der Beitragszahlung oder Beitragsfreistellung bis zum Rentenbeginn. Kehrt der Mitarbeiter wieder an den Arbeitsplatz zurück, kann die Beitragszahlung zur Versorgung wieder aufgenommen werden. Der Arbeitgeber und auch der Mitarbeiter sind in entgeltfreien Arbeitszeiten nicht verpflichtet, Beiträge an die Unterstützungskasse zu leisten. Der Mitarbeiter hat jedoch nach § 1a Absatz 4 BetrAVG das Recht auf Fortführung der Versorgung in solchen entgeltfreien Zeiten, sofern er dies wünscht.

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Allgemeine Fragen

Was passiert mit der Versorgung bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters bzw. Arbeitgeberwechsel?

Eine aus Entgeltumwandlung finanzierte bzw. eine unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Versorgung kann beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden, sofern der neue Arbeitgeber (als Trägerunternehmen) Mitglied im Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. wird und die Versorgung übernimmt. Stimmt der neue Arbeitgeber der Fortsetzung nicht zu, erhält der ausgeschiedene Mitarbeiter im Pensionsalter eine Versorgungsleistung, basierend auf den bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträgen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Fortführung der Versorgung beim neuen Arbeitgeber, wie beiden den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, besteht nicht. Die Übernahme einer Versorgungszusage erfolgt lediglich freiwillig durch den neuen Arbeitgeber. Sofern…

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