Grundlagen der Unterstützungskasse

Liquidation des Trägerunternehmens

Die Liquidation des Unternehmens ist generell, unabhängig des Durchführungsweges, möglich, sofern das Unternehmen seine Versorgungsverpflichtungen erfüllt hat, wie zum Beispiel durch mögliche Abfindungen. Darüber hinaus kann das Unternehmen liquidiert werden, wenn den Versorgungsberechtigten ausreichend Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden (siehe hierzu § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bei Auflösung der Gesellschaft). Die Zuführung von Sicherheiten kann mit Hilfe von § 4 Abs. 3 BetrAVG (mit Einführung durch das Alterseinkünftegesetz 2005) durch die Übertragung auf eine Direktversicherung oder Pensionskasse erfolgen. Mit der ausreichenden Dotierung der Direktversicherung oder Pensionskasse infolge der Übertragung…

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