Anpassungsprüfungspflicht
Sinn und Zweck der Regelung Mit § 16 BetrAVG soll der Problematik einer Entwertung der laufenden Leistungen (nur Renten, nicht Kapital) der betrieblichen Altersversorgung durch den Anstieg der Verbraucherpreise entgegengewirkt werden. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufenden Leistungen anzupassen sind. . Höhe der Anpassung Dabei soll der Arbeitgeber bei der Prüfung die Belange der Rentner und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen. Die Anpassung gemäß der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers wird anhand der Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens auf Basis der handelsbilanziellen…
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