Allgemeine Fragen Grundlagen der Unterstützungskasse

Mitwirkungs- bzw. Informationsrecht der Versorgungsberechtigten

Die Unterstützungskasse besitzt das Privileg der Steuerfreiheit auf ihre Kapitalerträge. Damit dieses Steuerprivileg gewährt wird bzw. erhalten bleibt, muss unter anderem das Mitwirkungsrecht erfüllt sein. Nach § 3 Nr. 2 KStDV muss den Leistungsempfängern (gemeint sind hier die Anwärter und die Rentner) oder den Arbeitnehmervertretern das satzungsgemäße Recht zustehen, an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zugewendet werden oder sonst zu fließen, beratend mitzuwirken. Die beratende Mitwirkung erstreckt sich also auch auf die Erträge des Vermögens. Das Mitwirkungsrecht muss in der Satzung verankert sein; es darf nicht eingeschränkt sein. Die…

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Steuerfreiheit der Unterstützungskasse

Soziale Einrichtung

Die Unterstützungskasse ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie eine „soziale Einrichtung“ im steuerlichen Sinne ist. Im § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG heißt es: „wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.“ Die Kriterien zur Beurteilung der sozialen Einrichtung sind in §§ 1 bis 3 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) festgelegt. Dies bedeutet, dass die Kasse folgende Voraussetzungen zu erfüllen hat: Beschränkung der Unternehmer als Leistungsempfänger, Beschränkung der Leistungshöhe, Vermögensverwendung bei Auflösung der Kasse, Keine Zuschussverpflichtung…

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