Anhang
Der Anhang im Jahresabschluss Nach §§ 242 ff. HGB sind alle Kaufleute mit Ausnahme von Einzelkaufleuten, die die in § 241a HGB genannten Grenzen nicht überschreiten, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses zum Schluss des Geschäftsjahres verpflichtet. Nach § 242 Abs. 3 HGB bilden die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) haben den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang und einen Lagebericht zu erweitern. Der Lagebericht wird jedoch nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gefordert, wobei §§ 267, 267a HGB die…
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