Allgemeine Fragen

Kann die Versorgung über die Unterstützungskasse gekündigt werden? 

Eine vorzeitige Kündigung der betrieblichen Altersversorgung ist nicht möglich. Eine Beitragsfreistellung einer Entgeltumwandlung ist durch den Mitarbeiter jederzeit möglich. Die Kündigung gilt neben der Unterstützungskasse auch für die anderen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Pensionszusage. Im Falle einer Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung der Versorgung. Die Auszahlung der Versorgungsleistungen darf aus rechtlichen Gründen frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen.

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Allgemeine Fragen

Was geschieht mit der Beitragszahlung an die Unterstützungskasse bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder längerer Krankheit?

Es bestehen folgende Optionen, sich der neuen Lebenssituation anzupassen: Kurzfristige Unterbrechung der Beitragszahlung oder Beitragsfreistellung bis zum Rentenbeginn. Kehrt der Mitarbeiter wieder an den Arbeitsplatz zurück, kann die Beitragszahlung zur Versorgung wieder aufgenommen werden. Der Arbeitgeber und auch der Mitarbeiter sind in entgeltfreien Arbeitszeiten nicht verpflichtet, Beiträge an die Unterstützungskasse zu leisten. Der Mitarbeiter hat jedoch nach § 1a Absatz 4 BetrAVG das Recht auf Fortführung der Versorgung in solchen entgeltfreien Zeiten, sofern er dies wünscht.

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