Der Durchführungsweg

2.) Fehlender Rechtsanspruch

Mit der Reform des Körperschaftsteuergesetzes im Jahr 1934 und der Forderung einer eigenen Rechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen gründeten die zusagenden Unternehmen außerbetriebliche rechtsfähige Einrichtungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und gliederten ihre betriebsinternen Versorgungsfonds in den Versorgungseinrichtungen aus. Diese rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen wurden der Versicherungsaufsicht im Sinne des „Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmen“ unterworfen, sofern sie auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren (Begriff der Pensionskasse). Damit die Versorgungseinrichtungen weiterhin frei in ihrer Kapitalanlageentscheidung bleiben konnten, wurde der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Versorgungsleistungen eingeführt (Unterstützungskassen). Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG führt der fehlende Rechtsanspruch der Unterstützungskasse zum Ausschluss von der Versicherungsaufsicht. Die Unterstützungskasse besitzt damit vollständige Freiheit in der Wahl ihrer Kapitalanlagen.

Allerdings ist dieser fehlende Rechtsanspruch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nahezu bedeutungslos geworden. Das BAG, bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (19.10.1983 – 2 BvR 298/81), sieht in der betrieblichen Altersversorgung einen Entgeltcharakter, welcher einen entsprechenden Vertrauensschutz bedinge (Urteile des BAG: 17.05.1973 – 3 AZR 381/72; 5.07.1979 – 3 AZR 197/78; 18.11.2008 – 3 AZR 417/07). Somit kann dem Arbeitnehmer die Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht grundlos verwehrt werden.

Darüber hinaus besteht die Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 2 S. 3 BetrAVG, so dass wenn die Unterstützungskasse die Leistungen nicht gewähren sollte, der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen auf direktem Wege verlangen kann.

 

Related posts