Verwendung von Zinsgewinnen in der Leistungsphase bei Übersteigen des handelsrechtlichen Erfüllungsbetrages
Im Leistungsplan ist unter Ziff. 2.1 „Beitragsbezogenheit der Leistungen / individuelle Versorgungskonten“, Abschnitt 5, aufgeführt, dass Zinsgewinne in der Rentenphase möglicherweise nicht dem Leistungsempfänger zugeschrieben werden, sollte der handelsrechtliche Erfüllungsbetrag überstiegen worden sein. Wie ist dies zu erklären und unter welchen Voraussetzungen könnte dieser Fall eintreten?
In der Leistungsphase möchte man dem Trägerunternehmen die Freiheit lassen, Überschüsse frei zu verwerten. Überschüsse können aus Zinsgewinnen sowie Sterblichkeitsgewinnen geschaffen werden. Sollten die zugesagten Leistungen aus dem zur Verfügung stehenden Kassenvermögen für die Versorgungszusage vollends gedeckt sein und es werden weitere Überschüsse erreicht, können diese für andere Mitarbeiter ihres Unternehmen, die ebenfalls eine Zusage über die gleiche Unterstützungskasse finanziert haben, jedoch vielleicht eine Unterdeckung in ihrer Finanzierung haben, dadurch ausgeglichen werden.